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12.02.2010
Mahn- und Inkassogebühren
Egal aus welchen Gründen man eine Mahnung erhalten hat, zusätzliche Mahn- und Inkassogebühren können eine Rechnung bald einmal verdoppeln. Doch nicht alle Gebühren sind immer gerechtfertigt.
Mahngebühren: Mahngebühren sind im Gesetz nicht vorgesehen. Grundsätzlich gilt: Wenn im Vertrag keine Mahngebühren vereinbart wurden, sind sie auch nicht geschuldet. Das kf ist jedoch der Meinung, dass ein angemessener Betrag (Fr. 5.- bis Fr. 10.-) für den zusätzlichen administrativen Aufwand gerechtfertigt ist.
Inkassogebühren: Gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht darf ein Gläubiger die Kosten für ein Inkassobüro nicht dem Schuldner aufbürden. Inkassogebühren sind nur dann geschuldet, wenn sie vertraglich vereinbart worden sind oder wenn der Gläubiger beweisen kann, dass ihm für die Eintreibung einer Forderung Kosten entstanden sind, die nicht vermeidbar waren.
Verzugszinsen: Verzugszinsen werden ab der ersten Mahnung fällig. Falls auf der Rechnung eine Zahlungsfrist genannt ist, werden Verzugszinsen auch ohne Mahnung fällig, sobald die Frist verstrichen ist. Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR betragen die Verzugszinsen 5%. Ein höherer Verzugszins muss vertraglich vereinbart worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der Betrag entsprechend reduziert werden.
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